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Änderung § 40 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 40 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Zeitpunkt und Zweck


(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(Text alte Fassung)

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(Text neue Fassung)

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.



(heute geltende Fassung) 

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