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Änderung § 42 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023
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§ 42 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 42 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung | |
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. (2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. | (Text neue Fassung) (2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. |
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen. | |
(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. | (4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. |
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13114/al171858-0.htm