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Änderung § 53 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023
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§ 53 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 53 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit | |
(1) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2 Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3 Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten. (2) 1 Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. 2 Sie beginnt mit Ausgabe des Themas. | |
(Text alte Fassung) (2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2 Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2 Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt. |
(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden. (4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13114/al171860-0.htm