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Änderung § 22 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 22 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


(1) 1 Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(Text neue Fassung)

 
(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:


| Semester | Studienabschnitt

| 1 | 2

1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium

2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I

3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I

4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II

5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II

6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II

vorherige Änderung


(3a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Studienabschnitte anders gegliedert werden und

2. Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2 Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann
die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

(5)
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.




(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.

(5) Für
die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.

(6)
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(heute geltende Fassung)