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Änderung § 42 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 42 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden.

(Text neue Fassung)

 
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

vorherige Änderung

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.



 
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



(heute geltende Fassung)