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Änderung § 42 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2025
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§ 42 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 42 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung | |
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. (2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben. | |
(Text alte Fassung) (2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. | (Text neue Fassung) |
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten. (4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen. | |
(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden. | |
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13114/al211159-0.htm