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§ 5 - Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 426-1 Halbleiterschutz
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Geltung ab 01.11.1987; FNA: 426-1 Halbleiterschutz
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§ 5 Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
(1) Der Schutz der Topographie entsteht
- 1.
- an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird, oder
- 2.
- an dem Tag, an dem die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.
(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginns.
(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist.
(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wird.
Text in der Fassung des Artikels 9 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 18. August 2021
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Frühere Fassungen von § 5 HalblSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 9 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 HalblSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HalblSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HalblSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HalblSchG Löschungsanspruch, Löschungsverfahren (vom 18.08.2021)
... bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder 3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist. (2) Im Falle des ... Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist. (2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 9 2. PatRMoG Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4 sowie in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die ...
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