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§ 7 - Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.11.1987; FNA: 426-1 Halbleiterschutz
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Geltung ab 01.11.1987; FNA: 426-1 Halbleiterschutz
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§ 7 Beschränkung der Wirkung des Schutzes
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 7 HalblSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HalblSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HalblSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 HalblSchG Löschungsanspruch, Löschungsverfahren (vom 18.08.2021)
... oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist. (2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. (3) Betreffen die ...
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