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Änderung § 9 HalblSchG vom 01.09.2008

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§ 9 HalblSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 9 HalblSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Schutzverletzung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 25a) sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.

(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

vorherige Änderung

 


(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.


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