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Änderung § 11 HalblSchG vom 03.12.2011

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§ 11 HalblSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 11 HalblSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes


(Text neue Fassung)

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.



(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Topographieschutzsachen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.

(3) In Halbleiterschutzstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466)
entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)