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Änderung § 9 HalblSchG vom 01.07.2016

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§ 9 HalblSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 HalblSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Schutzverletzung


(1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.

(3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)