Änderung § 11 HalblSchG vom 01.10.2009

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§ 11 HalblSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 11 HalblSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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