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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. September 2018 AgrarZahlVerpflV § 5

Nach § 5 Absatz 6 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die

 
a)
bis zum Ablauf des 15. Februar 2019 oder

b)
im Fall einer Rechtsverordnung gemäß Satz 6 bis zum Ablauf des in dieser Rechtsverordnung genannten Datums, mindestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 2019,

auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 24.09.2019 BAnz AT 27.09.2019 V1
Artikel 2 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „In Gebieten, in denen die ...