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Änderung § 3 BinSchUO vom 18.01.2022

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§ 3 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 3 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörden


(1) Zuständige Behörde für

1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,

2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),

3. die Benennung von Probefahrtstrecken

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne

1. des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,

2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und

3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2

ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(3) Zuständige Behörde für

1. die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03,

2. die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05,

(Text alte Fassung)

3. die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1 sowie

4. die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN

(Text neue Fassung)

3. die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1,

4. die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie

5. die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d


ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.