Tools:
Update via:
Änderung § 5 BinSchUO vom 18.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV am 18. Januar 2022 und Änderungshistorie der BinSchUOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung | § 5 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Technische Zulassung zum Verkehr | |
(1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. (2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, 1. der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und | |
(Text alte Fassung) 2. bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VIII dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält. | (Text neue Fassung) 2. bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VII dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält. |
(3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann begrenzt werden 1. auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder 2. auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder auf einen ihrer Streckenabschnitte. (4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zone 4 ein. (5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen Schiffsverkehr technisch zugelassen. (7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für 1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper a) der Bundeswehr oder b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen, 2. Fähren a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes oder b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie aa) nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bb) bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ haben. (8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13122/al163590-0.htm