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Änderung § 28 BinSchUO vom 18.01.2022
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§ 28 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung | § 28 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Typgenehmigungen | |
(1) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag des Herstellers Typgenehmigungen für bestimmte Teile und Ausrüstungen der Fahrzeuge. Mit einer Typgenehmigung bestätigt die zuständige Behörde, dass ein Teil oder eine Ausrüstung den Anforderungen entspricht. | |
(Text alte Fassung) (2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgenehmigungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN und in dieser Verordnung aufgeführt. | (Text neue Fassung) (2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgenehmigungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN aufgeführt. |
(3) Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typgenehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit dem Buchstaben e oder, für Typgenehmigungen nach der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, mit dem Buchstaben R. | |
(4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im ES-TRIN und in dieser Verordnung aufgeführt. | (4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im ES-TRIN aufgeführt. |
(5) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau der Teile und Ausrüstungen und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs VII gelten als gleichwertig. |
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