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Änderung § 32 BinSchUO vom 18.01.2022
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§ 32 BinSchUO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung | § 32 BinSchUO n.F. (neue Fassung) in der am 18.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte | |
(Text alte Fassung) 1 § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen | (Text neue Fassung) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen |
1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird, 2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d. | |
2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. | |
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