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Änderung § 36 PflAPrV vom 16.12.2023

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§ 36 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 36 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Mündlicher Teil der Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Modul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5 festzulegen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für den mündlichen Teil der Prüfung ist ein Modul oder sind Module zu folgenden Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 5 Teil A festzulegen:

1. verantwortliche Gestaltung und Mitgestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in unterschiedlichen systemischen Kontexten und zur Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung,

2. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns vor dem Hintergrund von Gesetzen, Verordnungen, ethischen Leitlinien und zur Mitwirkung an der Entwicklung und Implementierung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards,

3. Reflexion und Begründung des eigenen Handelns auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie zur Beteiligung an der Berufsentwicklung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Zusätzlich ist ein Modul oder sind Module zu den Prüfungsbereichen aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B festzulegen.

(2) 1 Im mündlichen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person berufliche Kompetenzen nachzuweisen. 2 Die Prüfung schließt das nach Absatz 1 zugeordnete Modul oder die zugeordneten Module ab.

vorherige Änderung

(3) 1 Die drei Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand von komplexen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geprüft. 2 Die Prüfungsaufgabe besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen.

(4) 1 Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2 Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern. 3 Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewähren.

(5) 1 Die Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet. 2 Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen.

(6) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für die in der Prüfung erbrachte Leistung.



(3) 1 Die Kompetenzbereiche der mündlichen Prüfung werden anhand von komplexen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geprüft. 2 Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 1 besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen Versorgungskontext als dem der praktischen Prüfung und bezieht sich auch auf eine andere Altersstufe der zu pflegenden Menschen. 3 Die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 2 besteht in der Bearbeitung mindestens aus einer Fallsituation aus den Kompetenzbereichen I bis IV der Anlage 5 Teil B.

(4) 1 Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt:

1. die
zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft,

2. die
Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

2 Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 gilt:

1. die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft,

2. die Prüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

3
Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist jeweils zu gewähren.

(5) 1 Die Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet. 2 Für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 sind ärztliche Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 5 vorzusehen.

(6) 1 Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer für die in einem Modul erbrachte Leistung bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 2 Sofern mehrere Module für den mündlichen Teil der Prüfung festgelegt wurden, bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den einzelnen Noten der Module die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel. 3 Die Berechnung der Prüfungsnote erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 17 zuzuordnen.

(7) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit 'ausreichend' benotet wird.