Änderung Anlage 14 PflAPrV vom 01.01.2025

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Anlage 14 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage 14 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 14 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


vorherige Änderung

 


Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 36)


(heute geltende Fassung) 
 



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