Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 PflAPrV vom 16.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 PflStudStG am 16. Dezember 2023 und Änderungshistorie der PflAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 1 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung


(1) 1 Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu können. 2 Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 2 konkretisiert. 3 Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie besondere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsbereichen der Pflege.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens

1. den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2.100 Stunden gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und

2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2.500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung.

(3) 1 Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. 2 Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8.

(4) 1 Fehlzeiten können nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. 2 Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. 3 Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.

(5) 1 Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80, höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.

(Text neue Fassung)

(6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80, höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.

(7) 1 Die zuständige Behörde weist die Auszubildende oder den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes hin. 2 Der Hinweis erfolgt schriftlich oder elektronisch so rechtzeitig, dass die oder der Auszubildende das Wahlrecht innerhalb der Frist nach § 59 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ausüben kann.