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Änderung § 49d PflAPrV vom 26.11.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49d PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung
§ 49d PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49d Erlaubnisurkunde


(Text alte Fassung)

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 15 zu verwenden.

(Text neue Fassung)

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

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