Änderung § 49d PflAPrV vom 26.11.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49d PflAPrV, alle Änderungen durch Artikel 4 ZApprOuaÄndV am 26. November 2024 und Änderungshistorie der PflAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 49d PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung
§ 49d PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49d Erlaubnisurkunde


(Text alte Fassung)

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 15 zu verwenden.

(Text neue Fassung)

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed