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Synopse aller Änderungen der PflAPrV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 10 des 2. COVIfSGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
    Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung
       § 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung
       § 2 Theoretischer und praktischer Unterricht
       § 3 Praktische Ausbildung
       § 4 Praxisanleitung
       § 5 Praxisbegleitung
       § 6 Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
       § 7 Zwischenprüfung
       § 8 Kooperationsverträge
    Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
       § 9 Staatliche Prüfung
       § 10 Prüfungsausschuss
       § 11 Zulassung zur Prüfung
       § 12 Nachteilsausgleich
       § 13 Vornoten
       § 14 Schriftlicher Teil der Prüfung
       § 15 Mündlicher Teil der Prüfung
       § 16 Praktischer Teil der Prüfung
       § 17 Benotung
       § 18 Niederschrift
       § 19 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
       § 20 Rücktritt von der Prüfung
       § 21 Versäumnisfolgen
       § 22 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
       § 23 Prüfungsunterlagen
       § 24 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
    Abschnitt 2 Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
       § 26 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
       § 27 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
    Abschnitt 3 Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
       § 28 Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
       § 29 Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
    § 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
    § 31 Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
    § 32 Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
    § 33 Prüfungsausschuss
    § 34 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
    § 35 Schriftlicher Teil der Prüfung
    § 36 Mündlicher Teil der Prüfung
    § 37 Praktischer Teil der Prüfung
    § 38 Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
    § 39 Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
    § 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
    § 41 Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Teil 4 Sonstige Vorschriften
    Abschnitt 1 Erlaubniserteilung
       § 42 Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
       § 43 Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
       § 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 45 Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 46 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 47 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes
       § 48 Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 49 Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
       § 50 Aufgaben der Fachkommission
       § 51 Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
       § 52 Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
       § 53 Mitgliedschaft in der Fachkommission
       § 54 Vorsitz, Vertretung
       § 55 Sachverständige, Gutachten
       § 56 Geschäftsordnung
       § 57 Aufgaben der Geschäftsstelle
       § 58 Sitzungen der Fachkommission
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 59 Reisen und Abfindungen
(Text neue Fassung)

       § 59 Reisen und Aufwandsentschädigung
       § 60 Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
    Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
       § 61 Übergangsvorschriften
       § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       Schlussformel
       Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
       Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
       Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
       Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
       Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
       Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
       Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
       Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung
       Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
       Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
       Anlage 11 (zu § 46 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
       Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
       Anlage 13 (zu § 42 Satz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
       Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Praktische Ausbildung


(1) 1 Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes erforderlich sind. 2 Die Auszubildenden werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.

(2) 1 Die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung soll mindestens 1.300 Stunden umfassen. 2 Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und der Orientierungseinsatz sind beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen. 3 Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. 4 Er ist in dem für den Vertiefungseinsatz gewählten Versorgungsbereich gemäß dem Ausbildungsvertrag durchzuführen.

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(2a) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist die Aufteilung des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. 2 Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeignetheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach den für den Träger der praktischen Ausbildung geltenden Vorschriften erfüllen. 3 Die übrigen Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen.

(3) 1 Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit dem Orientierungseinsatz. 2 Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind in den ersten zwei Dritteln der Ausbildungszeit durchzuführen. 3 Der Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung, der Vertiefungseinsatz sowie die weiteren Einsätze sind im letzten Ausbildungsdrittel durchzuführen. 4 Die genaue zeitliche Reihenfolge wird im Ausbildungsplan festgelegt.

(4) Soweit während eines Einsatzes einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in der jeweiligen Einrichtung keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die Anforderungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Fachkräften zu gewährleisten.

(5) 1 Der von den Auszubildenden zu führende Ausbildungsnachweis nach § 17 Satz 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen. 2 Die Pflegeschule berücksichtigt bei der Gestaltung des Ausbildungsnachweises den Musterentwurf nach § 60 Absatz 5.



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§ 59 Reisen und Abfindungen




§ 59 Reisen und Aufwandsentschädigung


vorherige Änderung

Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfindungen für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.



1 Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 3 Die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung werden in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt.