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Änderung § 4 PflAFinV vom 01.01.2024
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§ 4 PflAFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 4 PflAFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets | |
(Text alte Fassung) (1) Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden. | (Text neue Fassung) (1) Werden Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes, vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden. |
(2) 1 Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. 2 Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund. (3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauschalen und die Differenzierungskriterien. |
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