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Änderung § 12 PflAFinV vom 01.01.2024

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§ 12 PflAFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 12 PflAFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen


(1) 1 Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. 2 Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.

(Text alte Fassung)

(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen für die Einrichtung zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten zu der Gesamtzahl der vereinbarten Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten im stationären Sektor zum selben Zeitpunkt.

(Text neue Fassung)

(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor.

(3) 1 Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. 2 Das Nähere zu diesem Verfahren regeln die Länder.

(4) 1 Die zuständige Stelle setzt bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest. 2 Hierbei berücksichtigt sie den Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der jeweiligen Einrichtung.