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Änderung § 19 PflAFinV vom 01.01.2024
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§ 19 PflAFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 19 PflAFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen | |
(Text alte Fassung) (1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes oder einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. |
(2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zuständigen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszuweisungen. (3) 1 Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen für die Zukunft. 2 Eine Abrechnung nach § 16 hat zu erfolgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13127/al190239-0.htm