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Synopse aller Änderungen der PflAFinV am 16.12.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Dezember 2023 durch Artikel 3 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflAFinV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PflAFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | PflAFinV n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen § 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets § 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets § 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets § 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen § 7 Zurückweisung unplausibler Angaben § 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets § 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs § 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser § 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen § 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds § 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen § 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen § 17 Abrechnung der Umlagebeträge § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen § 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen § 20 Rechnungslegung Teil 2 Durchführung statistischer Erhebungen § 21 Art und Zweck, Umfang § 22 Erhebungsmerkmale § 23 Hilfsmerkmale § 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt § 25 Auskunftspflicht § 26 Übermittlung Teil 3 Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten § 27 Verarbeitung personenbezogener Daten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes |
§ 28 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets | |
§ 27a (neu) | § 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes |
1 Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes. 2 Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr) erhoben. 3 Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13127/v305252-2023-12-16.htm