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§ 4 - Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung (LeichtflBAusbV)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
- 7.
- Arbeiten mit Metallen,
- 8.
- Bearbeiten von Kunststoffen,
- 9.
- Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien,
- 10.
- Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,
- 11.
- Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen,
- 12.
- Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge,
- 13.
- Behandeln von Oberflächen,
- 14.
- Endmontage von Leichtflugzeugen,
- 15.
- Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.
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Zitierungen von § 4 LeichtflBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LeichtflBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeichtflBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LeichtflBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
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