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§ 11 - Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung (LeichtflBAusbV)
§ 11 Übergangsregelung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 11 LeichtflBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LeichtflBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LeichtflBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 LeichtflBAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1313/a18724.htm