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Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung (3. AGebVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2018 AGebV § 7, § 12, Anlage 1, Anlage 2

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen."

2.
In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,30" durch die Angabe „10,40" ersetzt.

3.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)


Kostenblock Stundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 47,75
mittlerer Dienst 55,30
gehobener Dienst 68,66
höherer Dienst 86,01
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 49,66
mittlerer Dienst 57,79
gehobener Dienst 69,44
höherer Dienst 89,80
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 37,28
mittlerer Dienst 43,17
gehobener Dienst 53,60
höherer Dienst 67,14
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 38,77
mittlerer Dienst 45,12
gehobener Dienst 54,21
höherer Dienst 70,10
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 35,95
mittlerer Dienst 43,50
gehobener Dienst 56,86
höherer Dienst 74,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 38,16
mittlerer Dienst 46,29
gehobener Dienst 57,93
höherer Dienst 78,29
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst 28,07
mittlerer Dienst 33,96
gehobener Dienst 44,39
höherer Dienst 57,93
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 29,79
mittlerer Dienst 36,14
gehobener Dienst 45,23
höherer Dienst 61,12
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
 11,80
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
 11,50
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
 9,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
 8,98


 
Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze


KostenblockBesoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Durchschnittskosten
für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2 -
A 3 27.817
A 4 33.676
A 534.762
A 6 35.349
einfacher Dienst A 2 bis A 6 34.704
A 632.123
A 736.120
A 8 40.963
A 9 45.511
A 9 + Zulage 49.427
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 42.577
A 9 37.879
A 10 48.540
A 11 54.686
A 12 59.780
A 13 66.854
A 13 + Zulage 71.216
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 53.847
A 13 61.424
A 14 69.789
A 15 80.688
A 16 89.946
höherer Dienst A 13 bis A 16 73.551
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 27,9 9.682
mittlerer Dienst 27,9 11.879
gehobener Dienst 29,3 15.777
höherer Dienst 36,9 27.140
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst 32,6 11.314
mittlerer Dienst 32,6 13.880
gehobener Dienst 32,6 17.554
höherer Dienst 32,6 23.978
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
2.450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 30.652
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 29.386
E 3 33.188
E 4 33.956
einfacher Dienst E 2 bis E 4 33.084
E 5 36.631
E 6 37.484
E 7 41.365
E 8 42.865
E 9a 45.461
mittlerer Dienst E 5 bis E 9a 39.868
E 9b 48.940
E 10 52.361
E 11 57.647
E 12 61.604
gehobener Dienst E 9b bis E 12 54.849
E 13 57.094
E 14 70.833
E 15 81.954
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 96.415
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche
Bezahlung)
64.900
1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge
E 2 8.232
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 7.932
E 3 8.654
E 4 8.997
einfacher Dienst E 2 bis E 4 8.682
E 59.721
E 6 9.980
E 7 11.307
E 8 11.633
E 9a 12.179
mittlerer Dienst E 5 bis E 9a 10.683
E 9b 12.821
E 1013.572
E 11 14.770
E 12 15.380
gehobener Dienst E 9b bis E 12 14.075
E 13 14.426
E 14 17.057
E 15 18.248
E 15 (übertarifliche Bezahlung) 19.586
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche
Bezahlung)
15.851
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
100
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
400
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4.690
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
 
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
 
Mieten und Pachten  
Aus- und Fortbildung  
Dienstreisen 
Sachverständige 
2.2 Investitionen 2.940
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
 
Erwerb von Fahrzeugen  
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen  
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne
Informationstechnik)
 
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
 
2.3 Büroräume 7.750
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
 
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
 
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen
 
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %

3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 %

4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl   
 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74.612
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 68.546
4.2 Vollzeitäquivalente   
 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 70.920
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 63.637

5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
 Beamtinnen und Beamte 137
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 130


 
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

KostenblockBesoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß
Haushaltssystematik des
Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2  
A 3 
A 4 
A 5 
A 6 
einfacher Dienst A 2 bis A 6  
A 6 
A 7 
A 8 
A 9 
A 9 + Zulage  
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage  
A 9 
A 10  
A 11 
A 12  
A 13  
A 13 + Zulage  
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage  
A 13  
A 14  
A 15  
A 16  
höherer Dienst A 13 bis A 16  
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte  
einfacher Dienst 27,9  
mittlerer Dienst 27,9  
gehobener Dienst 29,3  
höherer Dienst 36,9  
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte  
einfacher Dienst 32,6  
mittlerer Dienst 32,6  
gehobener Dienst 32,6  
höherer Dienst 32,6  
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil-
fürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam-
ten
Z 441.1 sowie 443.3
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Z 443.1
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
453.1
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
459.9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2  
E 2 (übertarifliche Bezahlung)  
E 3 
E 4 
einfacher Dienst E 2 bis E 4  
E 5 
E 6 
E 7 
E 8 
E 9a  
mittlerer Dienst E 5 bis E 9a  
E 9b  
E 10  
E 11 
E 12  
gehobener Dienst E 9b bis E 12  
E 13  
E 14  
E 15  
E 15 (übertarifliche Bezahlung)  
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
 
1.2.2 Personalnebenkosten
Bezüge
E 2  
E 2 (übertarifliche Bezahlung)  
E 3 
E 4 
einfacher Dienst E 2 bis E 4  
E 5 
E 6 
E 7 
E 8 
E 9a  
mittlerer Dienst E 5 bis E 9a  
E 9b  
E 10  
E 11 
E 12  
gehobener Dienst E 9b bis E 12  
E 13  
E 14  
E 15  
E 15 (übertarifliche Bezahlung)  
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
 
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Z 443.1
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um-
zugskostenvergütungen
453.1
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
459.9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
511.1
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
514.1
wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
72 % dieses Titels
wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
89 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518.1
Aus- und Fortbildung 525.1
Dienstreisen 527.1
wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach-
beiräten und ähnlichen Ausschüssen - soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3)
Z 526.2
wenn Sachverstän-
dige als Auslage ab-
gerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran-
lassung in besonderen Fällen - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Z 529.1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa-
tionstechnik - soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
532.1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus-
gaben (ohne Informationstechnik) - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
532.2
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
532.3
wenn sonstige
Dienstleistungsauf-
träge an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
vermischte Verwaltungsausgaben - soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
539.9
Öffentlichkeitsarbeit - soweit die Kosten mit der ge-
bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Z 542.1
Veröffentlichungen, Fachinformationen - soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3)
Z 543.1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches - soweit
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
544.1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun-
gen - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3)
Z 545.1
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben -
soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
verbunden sind (§ 3)
547.1
2.2 Investitionen
 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
711.1
Erwerb von Fahrzeugen 811.1
wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
87 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132.1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs-
gegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
812.1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
812.2
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel-
fall - soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-
tung verbunden sind (§ 3)
712.1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
517.1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
518.2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519.1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 - 4 %

3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent  
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  
Beamtinnen und Beamte  
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  

5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte  
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  
".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Oktober 2018.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer