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Änderung § 19 MPhG vom 20.07.2021

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§ 19 MPhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 19 MPhG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(Text alte Fassung)

1 § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2021 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.

(Text neue Fassung)

1 § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2 Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.

(heute geltende Fassung) 

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