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Änderung § 18a MPhG vom 01.01.2025

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§ 18a MPhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 18a MPhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8z3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
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§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a


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(1) 1 Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 an Hochschulen durchgeführt wird. 2 Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. 3 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. 4 Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten betreffen. 5 Der Studiengang kann modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. 2 Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 12 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen.

(3) 1 Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 2 Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.