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Änderung § 1 MPhG vom 07.12.2007
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§ 1 MPhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 1 MPhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister", 2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" | (Text neue Fassung) (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. 'Masseurin und medizinische Bademeisterin' oder 'Masseur und medizinischer Bademeister', 2. 'Physiotherapeutin' oder 'Physiotherapeut' |
führen will, bedarf der Erlaubnis. | |
(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. | |
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