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Änderung § 13b MPhG vom 07.12.2007
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§ 13b MPhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 13b MPhG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Text alte Fassung) § 13b (neu) | (Text neue Fassung)§ 13b |
1 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. |
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