Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)


Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften

§ 15



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung

a)
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder

b)
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder

2.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"

führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 
Anzeige