Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des MPhG am 24.10.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Oktober 2008 durch Artikel 1 des MPhGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MPhG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
MPhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2008 geltenden Fassung | MPhG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1910 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist | |
(Text alte Fassung) 1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und | (Text neue Fassung) 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und |
2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer. | |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. | |
§ 10 | |
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist | |
1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und | 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und |
2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. | |
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1314/v156543-2008-10-24.htm