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Synopse aller Änderungen des MPhG am 24.10.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Oktober 2008 durch Artikel 1 des MPhGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MPhG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MPhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2008 geltenden Fassung
MPhG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1910
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

(Text neue Fassung)

1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.



 

§ 10


Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und



1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

vorherige Änderung

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.



 

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