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Synopse aller Änderungen des MPhG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 8z3 des PflStudStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MPhG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MPhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
MPhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8z3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Erlaubnis
    § 1
    § 2
    § 2a
    § 2b
Abschnitt 2 Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
Abschnitt 3 Ausbildung als Physiotherapeut
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
Abschnitt 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
    § 13
Abschnitt 4a Erbringen von Dienstleistungen
    § 13a
    § 13b
    § 13c
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
    § 14
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
    § 15
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 16
    § 17
    § 18
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 18a
    § 19
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18a (neu)




§ 18a


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 an Hochschulen durchgeführt wird. 2 Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. 3 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. 4 Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Teil A der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten betreffen. 5 Der Studiengang kann modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden.

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. 2 Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 12 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen.

(3) 1 Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 2 Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.