Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1722 (Nr. 36); Geltung ab 30.10.2018
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Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 6 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 32 Buchstabe b 24 vom Gesetzes des. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) *) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


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*)
Anm. d. Red.: Das korrekte Zitat wäre "des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)".



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