Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 VKRegV vom 22.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VRUG am 22. Juli 2021 und Änderungshistorie der VKRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Auszug aus dem Klageregister


(Text neue Fassung)

§ 6 Auszug aus dem Verbandsklageregister


vorherige Änderung

(1) 1 Fordert das Gericht einen Auszug nach § 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. 2 Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. 3 § 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2 Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung mit Einverständnis der Partei an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.



(1) 1 Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. 2 Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.

(2) 1 Fordert eine Partei einen Auszug nach § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2 Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.


Anzeige