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Änderung § 2 VKRegV vom 13.10.2023

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§ 2 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 2 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts


(Text alte Fassung)

(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. 2 Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind

1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,

2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a
Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und

3. zu Unterlassungsklagen
die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.

2
Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.

(heute geltende Fassung) 

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