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Änderung § 3 VKRegV vom 13.10.2023
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§ 3 VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 3 VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. 2 Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt. (2) 1 Die nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. 2 Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2.500 Zeichen betragen soll. (3) 1 Die Eintragung in das Klageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung 1. innerhalb der Frist des § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingegangen ist und 2. alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. 2 Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. 3 Mit der Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das Datum des Eingangs der Anmeldung. 4 Es bestätigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in das Klageregister und teilt ihm dabei das Geschäftszeichen mit. 5 Dieses Geschäftszeichen ist in der weiteren Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz stets anzugeben. (4) 1 Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Klageregister zu erfassen. 2 Für die Mitteilung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 4 Der Verbraucher ist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschriftenänderung das Formular nutzen kann. (5) 1 Teilt im Falle des Todes des angemeldeten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist der Erbfall in das Klageregister einzutragen und der Name sowie die Anschrift des Erben zu erfassen. 2 Für solche Mitteilungen stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. (6) 1 Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Verbraucher nach § 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 3 Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. 2 Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt. (2) 1 Die nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. 2 Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2.500 Zeichen betragen soll. (3) 1 Die Eintragung in das Verbandsklageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung 1. innerhalb der Frist des § 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist und 2. alle Angaben nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes enthält. 2 Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. 3 Mit der Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das Datum des Eingangs der Anmeldung. 4 Es bestätigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in das Verbandsklageregister und teilt ihm dabei das Geschäftszeichen mit. 5 Dieses Geschäftszeichen ist in der weiteren Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz stets anzugeben. (4) 1 Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Verbandsklageregister zu erfassen. 2 Für die Mitteilung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 4 Der Verbraucher ist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschriftenänderung das Formular nutzen kann. (5) 1 Teilt im Falle des Todes des angemeldeten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist der Erbfall in das Verbandsklageregister einzutragen und der Name sowie die Anschrift des Erben zu erfassen. 2 Für solche Mitteilungen stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. (6) 1 Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Verbraucher nach § 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 3 Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt sind. |
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