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Änderung § 4a VKRegV vom 13.10.2023
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§ 4a VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 4a VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich |
(1) 1 Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt. (2) 1 Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. 3 Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab. (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des Austritts im Verbandsklageregister. |
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