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Änderung § 3 VKRegV vom 01.11.2018

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§ 3 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 3 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 06.11.2018 BGBl. I S. 1845
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen


(1) 1 Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. 2 Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Die nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. 2 Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2.500 Zeichen betragen soll.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung. 2 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. 3 Erfasst wird auch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen ist. 4 Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Anmeldung alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält. 2 Erfasst wird auch das Datum, an dem die Anmeldung eingegangen ist. 3 Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald nach Eintragung eine Bestätigung über den Eingang seiner Anmeldung.

(4) 1 Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Klageregister zu erfassen. 2 Für die Mitteilung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 4 Der Verbraucher ist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschriftenänderung das Formular nutzen kann.

(5) 1 Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Verbraucher nach § 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2 Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 3 Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)