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Synopse aller Änderungen der VKRegV am 01.11.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2022 durch Artikel 2 der MFKRegVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKRegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Register für Musterfeststellungsklagen | |
(Text alte Fassung) § 2 Öffentliche Bekanntmachungen | (Text neue Fassung) § 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts |
§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen § 4 Rücknahme der Anmeldung § 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid § 6 Auszug aus dem Klageregister § 7 Technische Störungen des Klageregisters § 8 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen | § 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts |
(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. 2 Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben. | |
(2) 1 Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben in einem elektronischen Dokument an das Bundesamt für Justiz. 2 Das elektronische Dokument ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen. 3 Es ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung zu übermitteln. | (2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz. (3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind. |
§ 6 Auszug aus dem Klageregister | |
(1) 1 Fordert das Gericht einen Auszug an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. 2 Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. 3 § 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. | (1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. |
(2) 1 Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2 Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln. |
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