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Synopse aller Änderungen der VKRegV am 01.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2022 durch Artikel 2 der MFKRegVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Register für Musterfeststellungsklagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen
(Text neue Fassung)

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts
§ 3 Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 4 Rücknahme der Anmeldung
§ 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid
§ 6 Auszug aus dem Klageregister
§ 7 Technische Störungen des Klageregisters
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen




§ 2 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts


(1) 1 Öffentlich bekannt zu machen sind die in § 607 Absatz 1 und 3 sowie die in § 611 Absatz 5 und § 612 der Zivilprozessordnung genannten Angaben zu einer Musterfeststellungsklage. 2 Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben in einem elektronischen Dokument an das Bundesamt für Justiz. 2 Das elektronische Dokument ist nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen. 3 Es ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung zu übermitteln.



(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.

(3) Genehmigt das Gericht den Inhalt und die Wirksamkeit eines Vergleichs durch Beschluss, so teilt es dem
Bundesamt für Justiz entsprechend Absatz 2 auch mit, welche Verbraucher aus dem Vergleich ausgetreten sind.

§ 6 Auszug aus dem Klageregister


vorherige Änderung

(1) 1 Fordert das Gericht einen Auszug an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. 2 Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. 3 § 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.



(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version.

(2) 1 Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2 Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.