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Änderung § 33a Pflanzkartoffelverordnung vom 27.03.2010

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§ 33a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 33a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
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§ 33a Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 33a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag in einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind.

(2) Pflanzgut, das mit der Angabe "EWG-Norm" gekennzeichnet ist, darf
noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.



Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.


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