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Änderung § 2 Pflanzkartoffelverordnung vom 27.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß,

b) Zertifiziertem Pflanzgut blau,

(Text alte Fassung)

c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen;

(Text neue Fassung)

c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;


2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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