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Änderung § 2 Pflanzkartoffelverordnung vom 27.03.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Pflanzkartoffelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 3 12. SaatGRÄndV am 27. März 2010 und Änderungshistorie der PflKartVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß, b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, | |
(Text alte Fassung) c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen; | (Text neue Fassung) c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange; |
2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten. |
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