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Änderung § 19 Pflanzkartoffelverordnung vom 27.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Bescheid


(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:

1. der Name des Antragstellers,

2. der Name des Vermehrers,

3. die Art und die Sortenbezeichnung,

4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,

5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel entnommen worden ist,

6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG die Klasse sowie die Anerkennungsnummer.

(Text alte Fassung)

(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.

(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.

(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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