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Änderung § 33a Pflanzkartoffelverordnung vom 27.03.2010
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§ 33a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 33a n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33a Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag in einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind. (2) Pflanzgut, das mit der Angabe "EWG-Norm" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) (1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden. (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. |
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