Änderung § 1a 2. DV LuftGerPV vom 15.10.2024

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§ 1a 2. DV LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2024 geltenden Fassung
§ 1a 2. DV LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 304
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

§ 1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der bis zum 24. November 2020 geltenden Fassung ist bis zum 1. März 2021 weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 1 Absatz 2 Nummer 3 in der bis zum 15. Oktober 2024 geltenden Fassung ist bis zum 1. Februar 2025 weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



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