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Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (TierGesGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. November 2018 TierGesG § 6, § 37, § 39a (neu)
Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere aufhalten,".
- bb)
- Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
- „18a.
- über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten,".
- cc)
- In Nummer 23 wird die Angabe „und 18" durch ein Komma und die Angabe „18, 28a und 28c" ersetzt.
- dd)
- Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
- „28.
- über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,".
- ee)
- Nach Nummer 28 werden die folgenden Nummern 28a bis 28c eingefügt:
- „28a.
- über die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
- 28b.
- über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufhalten,
- 28c.
- über das Anlegen von Jagdschneisen,".
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „18 und 20 bis 28" durch die Wörter „18, 20 bis 28a und 28c" ersetzt.
- c)
- Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:„(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
- 1.
- zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
- 2.
- zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,- 1.
- dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
- 2.
- der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."
- 2.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach Nummer 7 die folgenden Nummern 8 bis 12 eingefügt:
- „8.
- eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
- 9.
- über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
- 10.
- der Suche nach verendeten wildlebenden Tieren,
- 11.
- eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
- 12.
- über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,".
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist."
- 3.
- Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich(1) Führen Beschränkungen des Eigentums in Folge von Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 6, Nummer 28b oder 28c oder von Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Vorschrift erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit der Berechtigte nicht Ersatz nach § 6 Absatz 7, 8 oder 9 zu erlangen vermag.(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.(3) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, insbesondere die Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann."
Artikel 2 Änderung des Bundesjagdgesetzes
In § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „und Absatz 3 genannten Gründen" die Wörter „sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen" eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 44 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehenen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt." - 2.
- § 101 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt wurde. Im Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,
- 1.
- ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden,
- 2.
- ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte,
- 3.
- ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 27b Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für den nicht berücksichtigten Zeitraum. Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt unberührt."
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2018.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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