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§ 6 - Packungsgrößenverordnung (PackungsV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 2121-51-40 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 2121-51-40 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 10 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) G. v. 22. Dezember 2010 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 1. Juli 2013
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Frühere Fassungen von § 6 PackungsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 10 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PackungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PackungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PackungsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 10 AMNOG Änderung der Packungsgrößenverordnung
... Anwendungseinheiten um nicht mehr als 5 Prozent niedriger ist." 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Das Nähere zur Ermittlung der ... niedriger ist." 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen bestimmt das Deutsche ... bei der Packungsgröße N2 hiervon abweicht." 3. Der bisherige § 5 wird § 6. 4. Die Anlagen 1 bis 6 werden ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
V. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 7. PackungsVÄndV
... „durch die Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe „nach § 5 " ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... „durch die Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe „nach § 5 " ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... „durch die Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe „nach § 5 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den Anlagen zu dieser ... Wörter „in den Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe „nach § 5 " ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „durch diese ... die Wörter „nach Bekanntmachung der jeweiligen Änderung gemäß § 5 " ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 3 Satz 1 ... 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage 4" durch die Angabe „nach § 5 " ersetzt. 4. In § 4 werden die Wörter „der Anlagen zu dieser ... die Wörter „der Anlagen zu dieser Verordnung" durch die Angabe „nach § 5 " ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze ... dieser Verordnung" durch die Angabe „nach § 5" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...
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