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Änderung § 3 PackungsV vom 16.08.2019

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§ 3 PackungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 3 PackungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

1 Fertigarzneimittel, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. 2 Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.

(Text neue Fassung)

1 Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. 2 Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.